Um die Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie schädlichen Organismen zu verhindern und invasive gebietsfremde Arten fernzuhalten, sowie um die Sicherheit der chinesischen Land-, Forst-, Tier- und Fischwirtschaft, die ökologische Sicherheit und die öffentliche Gesundheit zu schützen, haben das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten und die Zollverwaltung der Volksrepublik China auf der Grundlage des „Biosicherheitsgesetzes der Volksrepublik China“, des „Tierseuchengesetzes der Volksrepublik China“, des „Gesetzes über die Ein- und Ausreise-Quarantäne von Tieren und Pflanzen der Volksrepublik China“, des „Saatgutgesetzes der Volksrepublik China“ und weiterer einschlägiger Gesetze und Verordnungen die „Verzeichnis der verbotenen ein- bzw. zuzustellenden Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse sowie sonstiger Quarantänegegenstände der Volksrepublik China“ (Bekanntmachung Nr. 1712 des Ministeriums für Landwirtschaft und der ehemaligen Generalverwaltung für Qualitätssicherung, Inspektion und Quarantäne) überarbeitet und vervollständigt. Die daraus entstandene neue „Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse und sonstigen Quarantänegegenstände der Volksrepublik China“ (im Folgenden: „die Liste“) wird hiermit veröffentlicht.
Die Liste tritt ab dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft und gilt für alle Ein- bzw. Durchreisenden, Bordpersonal von Verkehrsmitteln, Personen, die grenzüberschreitende Tauschmärkte oder von der Zollverwaltung eigens überwachte Zonen betreten, sowie für Personen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten. Dies gilt unabhängig davon, ob sie die betreffenden Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände mit sich führen, als aufgegebenes Gepäck aufgeben oder sie auf dem Wege der Post, von Express-Sendungen und Direktimporten im grenzüberschreitenden E-Commerce in das Zollgebiet der Volksrepublik China verbringen. Die bisherige "Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse der Volksrepublik China" (Bekanntmachung Nr. 1712 des Ministeriums für Landwirtschaft und der ehemaligen Generalverwaltung für Qualitätssicherung, Inspektion und Quarantäne) wird damit gleichzeitig außer Kraft gesetzt.
Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten sowie die Generalverwaltung der Zollverwaltung werden die Liste auf der Grundlage von Risikobewertungen laufend anpassen.
Dies wird hiermit öffentlich bekanntgegeben.
Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten Die Generalverwaltung der Zollverwaltung
Datum: 20. Oktober 2021
Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstiger Quarantänegegenstände der Volksrepublik China [1]
I. Tiere und tierische Erzeugnisse
(i) Lebende Tiere (ausgenommen Hunde und Katzen[2]) Einschließlich aller Säugetiere, Vögel, Fische, Krebstiere, Amphibien, Reptilien, Insekten und andere wirbellose Tiere sowie tierisches genetisches Material.
(ii) (Rohes oder gekochtes) Fleisch (einschließlich Innereien) und daraus hergestellte Produkte.
(iii) Produkte aus Wassertieren Ausgenommen sind getrocknete, gekochte oder fermentierte Erzeugnisse aus Wassertieren, die zu essbaren Soßen verarbeitet wurden.
(iv) Tierische Milch und Milcherzeugnisse Einschließlich Rohmilch, pasteurisierte Milk, sterilisierte Milch, modifizierte Milch, fermentierte Milch, Sahne, Butter, Käse, Kondensmilch usw.
(v) Eier und Eiprodukte Einschließlich frischer Eier, konservierter Eier, gesalzener Eier, Eiflüssigkeit, Eierschalen, Mayonnaise und anderer aus Eiern gewonnener Produkte.
(vi) Schwalbennester Ausgenommen in kommerziell sterilen Dosen verpackte.
(vii) Fette und Öle, Felle, Rohwolle, Hufe (Krallen), Knochen, Zähne, Hörner und daraus hergestellte Produkte Ausgenommen kunstgewerbliche Gegenstände, die so verarbeitet wurden, dass sie frei von Blut, Muskeln und Fett sind.
(viii) Tierische Futtermittel, tierische traditionelle chinesische Arzneimittel und tierische Düngemittel.
II. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse
(ix) Frische Früchte und Gemüse.
(x) Frisch geschnittene Blumen.
(xi) Tabakblätter.
(xii) Samen, Setzlinge und andere Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Materialien, die zur Fortpflanzung fähig sind.
III. Sonstige Quarantänegegenstände
(xiii) Pilz‐ und Virusstämme, Parasiten sowie sonstige Krankheitserreger von Tieren und Pflanzen, Schädlinge und andere schädliche Organismen, Biologika, Zell- und Organgewebe, Blut und Blutprodukte sowie weitere biologische Materialien mit hohem Risiko.
(xiv) Tierkadaver, zoologische Präparate sowie tierische Abfälle.
(xv) Boden und organische Substrate für den Pflanzenanbau.
(xvi) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO).
(xvii) Sonstige Tiere, Pflanzen, tierische bzw. pflanzliche Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände, deren Ein- bzw. Zustellung nach den Bestimmungen der Volksrepublik China untersagt ist.
Anmerkungen: 1. Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände, die durch Mitführung oder Zustellung eingeführt werden, sind von diesem Verzeichnis ausgenommen, sofern sie von den zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörden genehmigt wurden und über ein amtliches Quarantänezertifikat der ausführenden bzw. Ursprungsländer verfügen.
2. Hunde, Katzen und andere Heimtiere, die über ein von den zuständigen Behörden des Ausfuhr- bzw. Herkunftslandes ausgestelltes amtliches Tierquarantänezertifikat sowie einen Impfnachweis verfügen, dürfen nur in Höchstzahl von einem Tier pro Person mitgeführt oder als aufgegebenes Gepäck transportiert werden. Die konkreten Quarantäneanforderungen richten sich nach den einschlägigen Vorschriften.
3. Soweit Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder Ministerialregelungen für die mitgeführten oder zuzustellenden Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände abweichende Verbote enthalten, sind diese Vorschriften maßgeblich.
Auslegung des „Verzeichnisses der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstigen Quarantänegegenstände der Volksrepublik China“
Auslegung der Bekanntmachung Nr. 470 des Ministeriums für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten sowie der Generalverwaltung der Zollverwaltung
I. Hintergrund
Am 20. Oktober veröffentlichten das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten sowie die Generalverwaltung der Zollverwaltung der Volksrepublik China gemeinsam die Bekanntmachung Nr. 470 und gaben das „Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstigen Quarantänegegenstände der Volksrepublik China“ (im Folgenden „das Verzeichnis“ genannt) bekannt. Das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten sowie die Generalverwaltung der Zollverwaltung passen das Verzeichnis auf der Grundlage laufender Risikobewertungen dynamisch an.
Worin unterscheiden sich nun das alte und das neue Verzeichnis? Lassen Sie uns gemeinsam einen Blick darauf werfen.
II. Grundlage
01 Zweck der Erlassung
Zur Verhinderung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten sowie schädlicher Organismen und zur Abwehr invasiver gebietsfremder Arten – zum Schutz der Sicherheit der chinesischen Land-, Forst-, Tier- und Fischwirtschaft, der ökologischen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit.
02 Rechtliche Grundlage
Auf der Grundlage des „Biosicherheitsgesetzes der Volksrepublik China“, des „Tierseuchengesetzes der Volksrepublik China“, des „Gesetzes über die Ein- und Ausreise-Quarantäne von Tieren und Pflanzen der Volksrepublik China“, des „Saatgutgesetzes der Volksrepublik China“ und weiterer einschlägiger Gesetze und Verordnungen, haben das Ministerium für Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten und die Generalverwaltung der Zollverwaltung das bisherige "Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse" (Bekanntmachung Nr. 1712) überarbeitet und das neue „Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstigen Quarantänegegenstände der Volksrepublik China" erstellt.
03 Anwendungsbereich
Diese Regelung findet Anwendung für Personen, die ein- oder durchreisen, für Bordpersonal von Verkehrsmitteln, für Personen, die aus dem Ausland grenzüberschreitende Tauschmärkte oder von der Zollverwaltung eigens überwachte Zonen betreten, sowie für Personen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten – sowohl bei Mitführung oder separat aufgegebenem Gepäck als auch bei Post-, Express- und Direktimport-Sendungen im grenzüberschreitenden E-Commerce.
III. Vergleich „altes – neues Verzeichnis“
(Braun markiert = geänderte oder neu hinzugefügte Passagen; rot markiert = gestrichene Passagen)
| Altes „Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen und deren Erzeugnisse der Volksrepublik China“ |
Neues „Verzeichnis der bei Ein- und Zustellung verbotenen Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstigen Quarantänegegenstände der Volksrepublik China“ |
| I. Tiere und tierische Erzeugnisse |
I. Tiere und tierische Erzeugnisse |
| (i) Lebende Tiere (mit Ausnahme von Hunden und Katzen), einschließlich aller Säugetiere, Vögel, Fische, Amphibien, Reptilien, Insekten und anderer wirbelloser Tiere sowie tierisches genetisches Material. |
(i) Lebende Tiere (mit Ausnahme von Hunden und Katzen) Einschließlich aller Säugetiere, Vögel, Fische, Krebstiere, Amphibien, Reptilien, Insekten und andere wirbellose Tiere sowie tierisches genetisches Material. |
| (ii) (Rohes oder gekochtes) Fleisch (einschließlich Innereien) und daraus hergestellte Erzeugnisse sowie Produkte aus Wassertieren. |
(ii) (Rohes oder gekochtes) Fleisch (einschließlich Innereien) und daraus hergestellte Produkte. (iii) Produkte aus Wassertieren Ausgenommen sind getrocknete, gekochte oder fermentierte Erzeugnisse aus Wassertieren, die zu essbaren Soßen verarbeitet wurden. |
| (iii) Tierische Milch und Milcherzeugnisse, einschließlich Rohmilch, pasteurisierter Milch, Joghurt sowie tierischer Rahm, Butter, Käse und andere milchbasierte Produkte. |
(iv) Tierische Milch und Milcherzeugnisse Einschließlich Rohmilch, pasteurisierte Milk, sterilisierte Milch, modifizierte Milch, fermentierte Milch, Sahne, Butter, Käse, Kondensmilch usw. |
| (iv) Eier und Eiprodukte, einschließlich frischer Eier, konservierter Eier, gesalzener Eier, Flüssigei, Eierschalen, Mayonnaise und anderer aus Eiern gewonnener Produkte. |
(v) Eier und Eiprodukte Einschließlich frischer Eier, konservierter Eier, gesalzener Eier, Eiflüssigkeit, Eierschalen, Mayonnaise und anderer aus Eiern gewonnener Produkte. |
| (v) Schwalbennester (ausgenommen in kommerziell sterilen Dosen verpackte). |
(vi) Schwalbennester Ausgenommen in kommerziell sterilen Dosen verpackte. |
| (vi) Tierische Fette und Öle, Felle, Pelz, Hufe, Knochen, Hörner sowie daraus hergestellte Erzeugnisse. |
(vii) Fette und Öle, Felle, Rohwolle, Hufe (Krallen), Knochen, Zähne, Hörner und daraus hergestellte Produkte Ausgenommen kunstgewerbliche Gegenstände, die so verarbeitet wurden, dass sie frei von Blut, Muskeln und Fett sind. |
| (vii) Tierische Futtermittel (einschließlich Einzelfuttermitteln wie Fleischmehl, Knochenmehl, Fischmehl, Molkenpulver, Blutmehl usw.), tierische traditionelle chinesische Arzneimittel und tierische Düngemittel. |
(viii) Tierische Futtermittel, tierische traditionelle chinesische Arzneimittel und tierische Düngemittel. |
| II. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse |
II. Pflanzen und pflanzliche Erzeugnisse |
| (viii) Frische Früchte und Gemüse. |
(ix) Frische Früchte und Gemüse. |
| (ix) Tabakblätter (ausgenommen geschnittener Tabak). |
(x) Tabakblätter. |
| (x) Samen (Setzlinge) und andere Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und Materialien, die zur Fortpflanzung fähig sind. |
(xi) Samen, Setzlinge und andere Pflanzen, die zur Fortpflanzung fähig sind, pflanzliche Erzeugnisse und Materialien. |
| (xi) Boden und organische Substrate für den Pflanzenanbau. |
(xii) Boden und organische Substrate für den Pflanzenanbau. |
| III. Sonstige Quarantänegegenstände |
III. Sonstige Quarantänegegenstände |
| (xii) Pilz- und Virusstämme sowie sonstige tierische und pflanzliche Krankheitserreger, Schädlinge und andere schädliche Organismen, Biologika, Zell- und Organgewebe, Blut und Blutprodukte sowie weitere biologische Materialien. |
(xii) Pilz‐ und Virusstämme, Parasiten sowie sonstige Krankheitserreger von Tieren und Pflanzen, Schädlinge und andere schädliche Organismen, Biologika, Zell- und Organgewebe, Blut und Blutprodukte sowie weitere biologische Materialien mit hohem Risiko. |
| (xiii) Tierkadaver, zoologische Präparate sowie tierische Abfälle. |
(xiii) Tierkadaver, zoologische Präparate sowie tierische Abfälle. |
| (xiv) Boden. |
(xiv) Boden. |
| (xv) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO). |
(xv) Gentechnisch veränderte Organismen (GVO). |
| (xvi) Sonstige Tiere, Pflanzen, tierische bzw. pflanzliche Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände, deren Ein- bzw. Zustellung nach den Bestimmungen der Volksrepublik China untersagt ist. |
(xvi) Sonstige Tiere, Pflanzen, tierische bzw. pflanzliche Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände, deren Ein- bzw. Zustellung nach den Bestimmungen der Volksrepublik China untersagt ist. |
IV. Anmerkungen
[1] Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände, die durch Mitführung oder Zustellung eingeführt werden, sind von diesem Verzeichnis ausgenommen, sofern sie von den zuständigen staatlichen Verwaltungsbehörden genehmigt wurden und über ein amtliches Quarantänezertifikat der ausführenden bzw. Ursprungsländer verfügen.
[2] Pro Person ist nur ein Haustier (Hund oder Katze) zulässig, sofern es über ein von den zuständigen Behörden des Herkunftslandes ausgestelltes amtliches Tierquarantänezertifikat und einen Impfausweis verfügt und das Herkunftsland mit der Volksrepublik China ein Quarantäne-Protokoll abgeschlossen hat. Mitgeführtes oder als aufgegebenes Gepäck transportiertes Haustier (Hund/Katze) unterliegt den folgenden, aktuell geltenden Quarantänanforderungen.
[3] Soweit Gesetze, Verwaltungsvorschriften oder Ministerialregelungen für die mitgeführten oder zuzustellenden Tiere, Pflanzen, deren Erzeugnisse sowie sonstige Quarantänegegenstände abweichende Verbote enthalten, sind diese Vorschriften maßgeblich.
V. Wesentliche Änderungen der Bekanntmachung
Die Neufassung der Bekanntmachung bringt im Wesentlichen vier Änderungen mit sich:
VI. Rechtliche Verantwortung
(i) Wer gegen diese Bestimmungen verstößt und die im Verzeichnis aufgeführten, verbotenen Einfuhrgegenstände mit sich führt oder zusenden lässt, wird von der Zollverwaltung gemäß Gesetz konfiszieren, vernichten oder zur Rücksendung anweisen.
(ii) Wer gegen diese Bestimmungen verstößt und die Umstände sind schwerwiegend, wird gemäß dem Gesetz der Volksrepublik China über die Quarantäne von Tieren, Pflanzen und deren Erzeugnissen an den Grenzen und dessen Durchführungsbestimmungen sowie anderen einschlägigen Gesetzen und Vorschriften rechtlich zur Verantwortung gezogen.
(iii) Wer innerhalb eines Jahres zweimal oder öfter wegen Verstoßes gegen diese Bestimmungen von der Zollverwaltung bestraft wird oder sonstige schwerwiegende Umstände vorliegen, kann durch den Zoll mit Entzug der Registrierung als Anmelder, mit Aberkennung seiner Anmeldeberechtigung oder mit vorläufigem Ruhen der Ausübung der betreffenden Tätigkeiten belegt werden.
Haftungsausschluss: Der Inhalt dieses Artikels wurde von GACC übersetzt. Bitte orientieren Sie sich an den aktuellen Richtlinien, die von GACC veröffentlicht wurden.
Hot News