Um die Abfertigung von Gepäckstücken bei der Ein- und Ausreise zu erleichtern und die Effizienz der Zollkontrollen weiter zu steigern, hat die Generalverwaltung der Zollverwaltung der Volksrepublik China folgende sechs Verordnungen zusammengeführt und überarbeitet: - die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Überwachung von Gepäckstücken der bei der Ein- und Ausreise befindlichen Passagiere“, - die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Verwaltung der Gepäckstücke von Transitpassagieren“, - die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Verwaltung von persönlichen Gegenständen, die bei Reisen von Passagieren mitgeführt werden“, - die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Abfertigung von Passagieren bei der Ein- und Ausreise“, - die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Verwaltung der Gepäckstücke chinesischer Passagiere bei der Ein- und Ausreise“, und – die „Verordnung über die Verwaltung der mitgeführten Gegenstände von Ein- und Ausreisepersonen im Rahmen der Quarantäne“.
Am 17. Februar 2025 veröffentlichte die Generalverwaltung der Zollverwaltung die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Überwachung von Gepäckstücken bei der Ein- und Ausreise“ (Erlass Nr. 276 der Generalverwaltung der Zollverwaltung). Diese Verordnung, die auch als „Überwachungsverordnung“ bezeichnet wird, tritt am 1. April 2025 in Kraft. Um den Verwaltungsadressaten und der Öffentlichkeit ein umfassendes und präzises Verständnis für die Hintergründe und Schwerpunkte dieser Verordnungsrevision zu ermöglichen, werden im Folgenden die relevanten Fragen erläutert:
I. Überarbeitungshintergrund und -ziel
Die sechs Verordnungen – darunter die „Verordnung der Zollverwaltung der Volksrepublik China über die Überwachung des Gepäcks von Ein- und Ausreisepersonen“ – sind seit ihrer Veröffentlichung und Inkraftsetzung wichtige Regelwerke zur Normierung der Zollaufsicht über das Gepäck von Ein- und Ausreisepersonen. Sie haben eine bedeutende Rolle dabei gespielt, die rechtmäßigen Rechte und Interessen der Reisenden zu wahren, die gesetzmäßige Aufsicht der Zollbehörden zu gewährleisten und eine reibungslose Abfertigung an den Grenzübergängen zu fördern. Mit dem Inkrafttreten des neuen Zolltarifgesetzes der Volksrepublik China und der „Verordnung über die Erhebung von Zoll-, Mehrwert- und Verbrauchsteuer auf eingeführte Gegenstände” stimmen die in den sechs Verordnungen festgelegten Freibeträge, Höchstbeträge und Höchstmengen für eingeführte Gegenstände nicht mehr mit den Vorgaben der höherrangigen Rechtsnormen überein. Die sechs Verordnungen sind bereits seit längerer Zeit in Kraft. Ihre Regelungen sind verstreut, teilweise veraltet und entsprechen nicht mehr den Anforderungen einer hochwertigen Entwicklung. Da sie zudem dem Bedürfnis nach erhöhter Reisemobilität nicht mehr genügen, ist eine rasche Überarbeitung dringend erforderlich.
II. Zu erläuternde Hauptfragen
In Übereinstimmung mit dem „Zolltarifgesetz der Volksrepublik China“ sowie dem „Gesetz über die Gesundheitsquarantäne an den Grenzen der Volksrepublik China“ wurden die Verwaltungsmaßnahmen und Klassifizierungsstandards angepasst.
Gemäß dem „Zolltarifgesetz der Volksrepublik China“ und der „Verordnung über die Erhebung von Zoll, Mehrwert- und Verbrauchsteuer auf eingeführte Gegenstände“ wird der Freibetrag für eingeführte Gegenstände künftig vom Staatsrat festgelegt. Die „Überwachungsverordnung“ entfernt daher die bisherigen Freibetragsregelungen aus den sechs Verordnungen, streicht die „Klassifizierungstabelle für die Gepäckstücke der Ein- und Ausreisepassagiere“ sowie die „Höchstmengentabelle für von chinesischen Passagieren einzuführende Gegenstände“ und fügt stattdessen eine Bestimmung zur orientierenden Steuereintreibung auf eingeführte Gegenstände ein (Artikel 19). Die Kategorien „persönliche Reisegegenstände“ (Fotoapparate, tragbare Kassettenrekorder, kleine Filmkameras, tragbare Videokameras, tragbare Textverarbeitungsgeräte), „Einrichtungsgegenstände“ sowie „von chinesischen Passagieren einzuführende Gegenstände“ samt ihrer besonderen Sonderregelungen entsprechen nicht mehr dem heutigen wirtschaftlichen Entwicklungsstand und den tatsächlichen Aufsichtserfordernissen. Sie werden daher gestrichen und unterliegen künftig der allgemeinen Verwaltung für Ein- und Ausreisegepäck. Gemäß dem neu revidierten „Gesetz über die Gesundheitsquarantäne an den Grenzen der Volksrepublik China“ wird der Begriff „besondere Gegenstände“ durch „Blut und andere menschliche Gewebe, pathogene Mikroorganismen, Biologika sowie sonstige die öffentliche Gesundheit betreffende Gegenstände“ ersetzt (Artikel 9, 10 u. a.).
(ii) Angemessene Begrenzung des Anwendungsbereichs
Die „Überwachungsverordnung“ erweitert den Anwendungsbereich von „Ein- und Ausreisepassagieren“ auf „Ein- und Ausreisepersonen“ und schließt damit eine bisherige gesetzliche Lücke, indem sie auch das Bordpersonal von Verkehrsmitteln erfasst (Artikel 4 u. a.). Angesichts der Besonderheiten bei der Aufsicht über das Ein- und Ausreisegepäck bestimmter Personengruppen – darunter Nicht-Residenten mit langfristigem Aufenthalt (einschließlich Standortpersonal), ausländische Bergsteigergruppen und -einzelpersonen, hochqualifizierte Rückkehrer nach einem Studium im Ausland sowie in China tätige ausländische Wissenschaftler und Experten – wird ausdrücklich klargestellt, dass die Aufsicht gemäß den einschlägigen besonderen Vorschriften erfolgt (Artikel 34).
(iii) Wissenschaftliche Vereinheitlichung der Aufsichtsanforderungen
Die „Überwachungsverordnung“ integriert das „Gesetz der Volksrepublik China über die Ein- und Ausreise-Quarantäne von Tieren und Pflanzen“ sowie das „Gesetz der Volksrepublik China über die Gesundheitsquarantäne an den Grenzen“ in ihre gesetzliche Grundlage und erweitert den Gesetzeszweck um den Aspekt der „Wahrung der nationalen Sicherheit“ (Artikel 1); sämtliche Vorschriften zu schriftlichen Anmeldepflichten aus den sechs Einzelverordnungen wurden systematisch überarbeitet und in konkrete, klar aufgelistete Anmeldeposten für die Ein- und Ausreise überführt. Dabei wurde sowohl die Verständlichkeit für die Öffentlichkeit als auch die Erfordernisse der Zollaufsicht berücksichtigt (Artikel 9 und 10); die bisher unterschiedlichen Untersuchungs- und Kontrollvorschriften wurden zusammengeführt und vereinheitlicht (Kapitel III); die Maßnahmen für den Umgang mit beanstandetem Gepäck wurden wissenschaftlich gebündelt und in zehn Kategorien gegliedert. Dazu gehören Verzollung, Zurückbehaltung, Quarantänebehandlung, vorläufige Einlagerung, Rücksendung, Verzicht sowie Versteigerung, Verkauf und Vernichtung (Kapitel IV); die bisherigen Vorschriften über quarantäneamtliche Behandlungen im Bereich der Ein- und Ausreise-Gesundheitsquarantäne sowie der Tier- und Pflanzenquarantäne wurden auf fünf Fallgruppen verdichtet (Artikel 22); die in den sechs Einzelverordnungen vorgesehenen Anwendungsfälle für Rücksendung, Versteigerung, Verkauf und Vernichtung wurden zusammengeführt. Gleichzeitig wurde die Reihenfolge dieser Verwertungs- und Beseitigungsmaßnahmen klarer gegliedert (Artikel 25 bis 27).
(iv) Klare Regelungen für die Anmelde- und Verwertungsphasen
Unter strenger Orientierung an den Anmeldevorschriften des Zollgesetzes der Volksrepublik China sowie den international geltenden Regeln für Reisegepäck wird klargestellt, dass die Wahl zwischen dem roten und dem grünen Kanal eine zollrechtliche Anmeldehandlung darstellt (Artikel 12); Um Streitigkeiten bei der Vollstreckung zu vermeiden, wird klargestellt, dass die Anmeldung an dafür vorgesehenen Stellen, beispielsweise an einer Anmeldetheke, erfolgen muss (Artikel 8); die schriftliche Anmeldung ist auf den Zeitpunkt vor der Durchführung von Kontrollmaßnahmen durch die Zollbehörde zu beschränken; die entsprechenden Rechtsfolgen werden klar geregelt (Artikel 11); in strenger Anlehnung an die „Durchführungsverordnung zum Gesetz der Volksrepublik China über die Ein- und Ausreise-Quarantäne von Tieren und Pflanzen“ sind der Anwendungsbereich und die Dauer der Zurückbehaltung klar umrissen (Artikel 21); unter Berücksichtigung der praktischen Vollzugsbedingungen des Zolls sowie der Erfordernisse der Bürgerfreundlichkeit bleibt das Verwertungsmodell der vorläufigen Einlagerung bestehen (Artikel 23 und 24).
(v) Verfestigung bewährter, in der Praxis gereifter Erfahrungen
Der Umfang einer Bevollmächtigung für Ein- und Ausreisepersonen wird von bisher ausschließlich zollanmelde- und steuerzahlungsbezogenen Vorgängen auf sämtliche Ein- und Ausreiseformalitäten erweitert (Artikel 4); für im Zuge der Kontrolle leicht beschädigungsgefährdete oder Verletzungsrisiken bergende Gegenstände wird betont, dass die mitführende Person diese vor der Kontrollmaßnahme aktiv anzumelden hat (Artikel 15); Es wird neu geregelt, dass Personen, die sich nicht in Ein- oder Ausreise befinden, beim Betreten des zollüberwachten Arbeitsbereichs weder Ein- bzw. Ausreisegepäck noch Duty-free-Waren mitführen dürfen (Artikel 32 Absatz 2).
(vi) Unterstützung des Aufbaus eines smarten Zolls
Es werden erstmals Regelungen zum smarten Passagier-Check eingeführt (Artikel 7) ; Erstmals wird im Bereich der Gepäckanmeldung klargestellt, dass elektronische Daten und Papierformulare dieselbe rechtsverbindliche Kraft besitzen (Artikel 11); Die von der Zollverwaltung eingesetzten Kontrollmittel werden um „Geräte und Werkzeuge“ erweitert, um neben dem bisherigen „Röntgen-Durchleuchtungsgerät“ auch CT-Anlagen, intelligente Kontrollplattformen, mobile Einzelkontroll-Endgeräte und andere Ausstattungen abzudecken (Artikel 16).
(Beitrag: Abteilung für Rechtsangelegenheiten, Abteilung für Aufsicht)
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