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Maßnahmen zur Erhebung von Zöllen, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer auf eingeführte Waren

Issue Date:2026-02-12 Source:Finanzministerium der Volksrepublik China Scan QrCode to View

Artikel 1 Diese Maßnahmen wurden in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen des Zolltarifgesetzes der Volksrepublik China sowie anderen Gesetzen und Vorschriften formuliert. Ziel ist es, die Erhebung und Zahlung von Zöllen auf eingeführte Waren zu standardisieren, die Zollabfertigung eingeführter Waren zu erleichtern, die Einfuhrordnung aufrechtzuerhalten sowie die rechtmäßigen Rechte und Interessen der Steuerzahler zu schützen.

Artikel 2 Zölle, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer auf eingeführte Waren werden von den Zollbehörden gemäß den Bestimmungen dieser Maßnahmen erhoben.

Artikel 3 Der Begriff „eingeführte Waren“ im Sinne dieser Maßnahmen bezieht sich auf Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände,

deren Einfuhr in die Volksrepublik China gestattet ist.

Artikel 4 Die Person, die die eingeführten Waren befördert, oder der Empfänger der eingeführten Waren ist der Steuerpflichtige, der für die Einfuhrzölle auf diese Waren haftet.

Artikel 5 Bei der Zollabfertigung eingeführter Waren müssen diese gemäß den Bestimmungen beim Zoll angemeldet und einer zollamtlichen Kontrolle unterzogen werden.

Artikel 6 Die folgenden eingeführten Waren unterliegen nach Überprüfung durch den Zoll, dass sie für den persönlichen und angemessenen Gebrauch bestimmt sind, einer kombinierten Besteuerung mit Zoll,

Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer nach der vereinfachten Besteuerungsmethode:

(i) Gepäckstücke

(ii) Postsendungen mit einem Gesamtwert von höchstens 2.000 RMB oder unteilbare Einzelsendungen mit einem Gesamtwert von mehr als 2.000 RMB.

Artikel 7 Eingeführte Waren, die die Anforderungen von Artikel 6 dieser Maßnahmen erfüllen, unterliegen einer Wertsteuer gemäß der diesen Maßnahmen beigefügten Tabelle der kombinierten Steuersätze für eingeführte Waren (Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer) (im Folgenden als „Tabelle der kombinierten Steuersätze” bezeichnet).

Die zu zahlende Steuer wird berechnet, indem der steuerpflichtige Wert mit dem zusammengesetzten Steuersatz multipliziert wird.

Artikel 8 Für eingeführte Waren gilt der zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Anmeldung geltende umfassende Steuersatz. Dabei gilt der Tag der Einreise der Gepäckstücke als Tag der Abgabe der vollständigen Zollanmeldung.

Artikel 9 Die Abgaben auf eingeführte Waren sind in Renminbi (RMB) zu berechnen.

Wird der Wert der eingeführten Waren in einer anderen Währung als Renminbi (RMB) berechnet, so wird er zum am Tag der Fertigstellung der Anmeldung geltenden Wechselkurs in Renminbi (RMB) umgerechnet.

Der im vorstehenden Absatz genannte Wechselkurs wird unter Bezugnahme auf die einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Zollverwaltung für eingeführte Waren festgelegt.

Artikel 10 Die Allgemeine Zollverwaltung erstellt auf der Grundlage des umfassenden Zolltarifs die Klassifizierungstabelle für eingeführte Waren. Der Zoll bestimmt den anzuwendenden Gesamtsteuersatz für steuerpflichtige eingeführte Waren gemäß der Klassifizierungstabelle für eingeführte Waren und den Grundsätzen für die Einstufung eingeführter Waren. Der steuerpflichtige Wert wird auf der Grundlage des tatsächlichen Kaufpreises ermittelt.

Die Grundsätze für die Klassifizierung eingeführter Waren und die Bestimmung ihres steuerpflichtigen Wertes werden von der Allgemeinen Zollverwaltung gesondert formuliert und verkündet.

Artikel 11 Der Zoll gewährt Zollbefreiung für Gepäckstücke von einreisenden Reisenden mit Wohnsitz im Land, die bei der Einreise aus dem Ausland mitbringen und deren Gesamtwert 5.000 RMB nicht übersteigt, sowie für Gepäckstücke von Reisenden ohne Wohnsitz im Land, die bei der Einreise mitbringen und deren Gesamtwert 2.000 RMB nicht übersteigt und die im Land verbleiben sollen. Bei Gepäckstücken, die von einreisenden Reisenden separat befördert werden, wird der Gesamtwert durch Zusammenrechnung mit den bereits bei der Einreise verzollten Gepäckstücken berechnet.

Für häufig ein- und ausreisende Minderjährige unter achtzehn Jahren gewährt der Zoll nur für Gegenstände, die für ihre Reise unerlässlich sind, eine zollfreie Einfuhr. Für das Personal von einfahrenden Transportfahrzeugen gewährt der Zoll nur für Gegenstände, die für ihren Dienst unerlässlich sind, eine zollfreie Einfuhr.

Tabakwaren und alkoholische Getränke müssen ebenfalls den in der Tabelle der zollfreien Freimengen für eingeführte Gepäckstücke, die den vorliegenden Maßnahmen beigefügt ist, festgelegten Mengenbeschränkungen entsprechen.

Für Gepäckstücke, die die vorgeschriebene Freimenge überschreiten, wird nur auf den überschüssigen Teil Zoll erhoben; ein unteilbares Einzelstück unterliegt jedoch in voller Höhe der Zollpflicht.

Artikel 12 Für Gepäckstücke, die wieder in das Land eingeführt werden und von den Zollbehörden genehmigt wurden, gewährt der Zoll eine zollfreie Freigabe und rechnet sie nicht auf die in Artikel 11 dieser Maßnahmen festgelegte zollfreie Freimenge an.

Artikel 13 Der Zoll gewährt Postsendungen Zollbefreiung, wenn der anwendbare Zollbetrag 50 RMB oder weniger beträgt.

Artikel 14 Eingeführte Waren, die unter die in den Artikeln 11, 12 und 13 dieser Maßnahmen festgelegten zollfreien Freimengen fallen, dürfen nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt sein und nicht für gewerbliche Zwecke verwendet werden.

Artikel 15 Die folgenden eingeführte Waren, die in das Land eingeführt werden, unterliegen der Besteuerung als Importwaren:

(i) Eingführte Waren, die die für den persönlichen Gebrauch angemessene Menge überschreiten;

(ii) Steuerpflichtige Kraftfahrzeuge, Motorräder und deren Zubehör und Anbauteile für den persönlichen Gebrauch;

(iii) Sonstige eingeführte Waren, die gemäß den Bestimmungen des Staatsrats als Importwaren zu besteuern sind. Artikel 16 Die Steuerpflichtigen für die Abgaben auf eingeführte Waren können die Steuererklärung selbst vornehmen oder eine andere Person mit der Abwicklung des Steuerverfahrens beauftragen. Der Treuhänder hat die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften für die Abwicklung von Steuerverfahren durch Steuerpflichtige einzuhalten.

Die Zölle auf eingeführte Waren sind vor der Freigabe der Waren zu entrichten. Verfahren für die Warenlieferung Unternehmen können unter Hinterlegung einer Steuersicherheit ein Verfahren zur vorzeitigen Überlassung beantragen. Werden die Steuern bis zum Fälligkeitstag nicht entrichtet, können die Zollbehörden die Sicherheiten oder Rechte mit der Steuerschuld verrechnen.

Artikel 17 Die Steuerfestsetzung, -erhebung, -rückforderung, -erstattung sowie die Verhängung von Säumniszuschlägen für Abgaben auf eingeführte Waren erfolgen entsprechend den für Importwaren geltenden Bestimmungen des Zolltarifgesetzes der Volksrepublik China und anderer einschlägiger Gesetze und Vorschriften.

Artikel 18 Bestehen gesonderte Bestimmungen über die Besteuerung der folgenden eingeführten Waren, so haben diese Bestimmungen Vorrang:

(i) Eingeführte Gegenstände der folgenden Institutionen, Gruppen oder Personen sind von den allgemeinen Regelungen ausgenommen und unterliegen besonderen Bestimmungen: - Ständige Vertretungen, ausländische Missionen und internationale Organisationen mit diplomatischen Vorrechten und Immunitäten sowie deren Personal, - ausländische Bergsteigergruppen und Einzelpersonen, - Langzeitaufenthalter ohne ständigen Wohnsitz, - hochqualifizierte Rückkehrer nach einem Studium im Ausland sowie - ausländische Wissenschaftler und Fachkräfte, die in China tätig sind;

(ii) Besondere Kategorien eingeführter Waren wie Druckerzeugnisse und audiovisuelle Produkte;

(iii) Gepäckstücke, die über Häfen mit Duty-Free-Shops am Einreiseort ins Land gebracht werden;

(iv) Eingeführte Waren im Zusammenhang mit Sonderzonen wie dem Freihandelshafen Hainan, der Zone für vertiefte Zusammenarbeit zwischen Guangdong und Macao in Hengqin und dem internationalen Grenzkooperationszentrum China-Kasachstan in Khorgos; und

(v) Aus bestimmten Ländern oder Regionen eingeführte Waren.

Artikel 19 Das Finanzministerium und die Generalverwaltung der Zollverwaltung wirken in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die Koordinierung und Zusammenarbeit an der Verstärkung der Überwachung der Umsetzung dieser Maßnahmen mit. Verstöße gegen diese Maßnahmen, einschließlich der Umgehung der Überwachung oder Steuerhinterziehung, werden gemäß den einschlägigen Gesetzen und Vorschriften geahndet.

Artikel 20 Die folgenden Begriffe, die in diesen Maßnahmen verwendet werden, haben folgende Bedeutung:

(i) Gepäckstücke bezeichnet Gegenstände, die von Personen, die in das Land einreisen oder aus dem Land ausreisen, für ihren eigenen angemessenen persönlichen Gebrauch mitgeführt werden, einschließlich Gegenstände, die am Körper mitgeführt werden, und Gegenstände, die separat transportiert werden.

(ii) Postsendungen bezeichnet Gegenstände für den persönlichen Gebrauch, die von Einzelpersonen per Post oder Expressdienst zum Ein- oder Ausfuhrzwecken versandt werden, mit Ausnahme von grenzüberschreitenden E-Commerce-Einzelhandelsimporten.

(iii) Sonstige Gegenstände bezeichnet eingeführte oder ausgeführte Waren von ständigen Vertretungen, ausländischen Institutionen und internationalen Organisationen, die diplomatische Vorrechte und Immunitäten genießen, ausländischen Bergsteigergruppen und anderen bestimmten Institutionen oder Gruppen, sofern diese eingeführte oder ausgeführte Waren nicht kommerzieller oder handelspolitischer Natur sind.

(iv) Angemessen bedeutet, dass die Gegenstände den Umständen, dem Reisezweck und der Aufenthaltsdauer der ein- oder ausreisenden Personen entsprechen oder den Eigenschaften, Merkmalen, Verwendungszweck und dem Wert der Postsendungen gerecht werden.

(v) Persönlicher Gebrauch bedeutet, dass die Gegenstände vom Inhaber selbst verwendet werden und nicht zum Verkauf oder zur Vermietung bestimmt sind.

(vi) Ansässige Reisende bezeichnet Personen, die nach einem Auslandsaufenthalt an ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet zurückkehren.

(vii) Nicht ansässige Reisende bezeichnet Personen, die nach der Einreise und einem Aufenthalt im Land anschließend an ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

(viii) Nicht ansässige Langzeitreisende bezeichnet ausländische Staatsangehörige, Personen aus Hongkong, Macao und Taiwan bzw. Überseechinesen, denen von den Behörden für öffentliche Sicherheit eine Einreisegenehmigung erteilt wurde, die sich seit mindestens einem Jahr ununterbrochen in China aufgehalten haben und nach Ablauf ihres Aufenthalts an ihren ständigen Wohnsitz im Ausland zurückkehren.

(ix) Häufig ein- und ausreisende Personen bezeichnet Personen, die innerhalb eines Zeitraums von fünfzehn Tagen mehr als einmal in das Land einreisen.

Artikel 21 Im Sinne dieser Maßnahmen gelten die Begriffe „innerhalb von“ und „oder mehr“ als die angegebene Zahl einschließend; der Begriff „über“ gilt als die angegebene Zahl ausschließend.

Artikel 22 Diese Maßnahmen treten am 1. Dezember 2024 in Kraft.

Anlage 1 Tabelle der kombinierten Steuersätze für eingeführte Waren (Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer)

Anlage 2 Tabelle der zollfreien Freimengen für eingeführte Gepäckstücke

 

Anlage 1

Tabelle der kombinierten Steuersätze für eingeführte Waren (Zoll, Mehrwertsteuer und Verbrauchssteuer)

Kategorie

Name eingeführter Waren

Kombinierter Steuersatz (%)

1

Bücher, Zeitschriften und audiovisuelle Lehrmaterialien; computer, Camcorder, Digitalkameras, Videokameras und andere Produkte der Informationstechnologie; lebensmittel und Getränke (ausgenommen alkoholische Getränke); gold und Silber; möbel; spielzeug, Spiele, Festartikel oder andere Unterhaltungsartikel; arzneimittel (Anmerkung 1)

13

2

Sportgeräte (außer Golfbällen und Golfschlägern), Angelgeräte; textilien und Textilwaren; fahrrad; sonstige Waren, die nicht unter die Kategorien 1 und 3 fallen

20

3 Anmerkung 2

Tabakwaren, alkoholische Getränke; edelsteine und kostbarer Schmuck;

Golfbälle und Golfausrüstung; luxusuhren; hochwertige Kosmetikprodukte; batterie

 

50

Anmerkung 1 Für Arzneimittel, die gemäß staatlicher Vorschrift mit einem reduzierten Import-Mehrwertsteuersatz von 3% besteuert werden, gilt der für Importwaren vorgesehene Steuersatz.

 

Anmerkung 2 Der spezifische Umfang der in Kategorie 3 aufgeführten Waren entspricht dem Umfang der erhobenen Verbrauchssteuer

Anlage 2

Tabelle der zollfreien Freimengen für eingeführte Gepäckstücke

Lfd. Nr.

Artikelart

Zollfreie Einfuhrmenge

1

Tabakwaren

(1) Einreisende Passagiere dürfen 400 Zigaretten (einschließlich erhitzter Tabakprodukte) oder 20 Zigarren oder 500 Gramm Tabak mitführen. 2 elektronische Zigarettengeräte, 6 E-Zigaretten-Patronen (flüssige zerstäubte Substanz) oder Produkte, die Patronen mit Geräten kombinieren (einschließlich Einweg-E-Zigaretten), mit einer Gesamtkapazität für E-Liquid von höchstens 12 Millilitern. Für Reisende, die aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macau einreisen, beträgt die Freimenge 200 Zigaretten (einschließlich erhitzter Tabakprodukte) oder 10 Zigarren oder 250 Gramm Tabak; 1 elektronisches Zigarettengerät und bis zu 3 E-Zigaretten-Patronen (mit Flüssigkeitsdampf) oder Patronen-Geräte-Kombinationen (einschließlich Einweg-E-Zigaretten) mit einer Gesamtflüssigkeitsmenge von höchstens 6 Millilitern.

(2) Für häufig ein- und ausreisende Personen dürfen 40 Zigaretten (einschließlich erhitzter Tabakprodukte) oder 2 Zigarren oder 40 Gramm losen Tabak; 1 E-Zigaretten-Gerät, 1 E-Liquid-Patrone (Flüssigkeitszerstäubungsmaterial) oder 1 kombiniertes Patronen- und Geräteprodukt (einschließlich Einweg-E-Zigaretten) mit einer Gesamtkapazität von maximal 2 Millilitern E-Liquid mitführen; begrenzt auf einmal pro Tag.

2

Alkoholische Getränke

(1) Einreisende Passagiere dürfen 1,5 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 12 % mitführen. Reisende, die aus der Sonderverwaltungsregion Hongkong und der Sonderverwaltungsregion Macau einreisen, dürfen 0,75 Liter alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mindestens 12 % mitführen.

(2) Häufig ein- und ausreisende Personen dürfen keine alkoholischen Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 12 % vol. zollfrei einführen.

Anmerkung: Für Minderjährige unter achtzehn Jahren gelten die oben genannten Freigrenzen nicht.

 


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